Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)

PodG
Ausfertigungsdatum: 04.12.2001
Vollzitat:
“Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 6.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist”


Stand: Zuletzt geändert durch Art. 56 G v. 6.12.2011 I 2515


Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 2.1.2002 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G 2124-22/1 v. 4.12.2001 I 3320 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 20 dieses G am 2.1.2002 in Kraft getreten. Vorschriften, die zum Erlaß von
Rechtsverordnungen ermächtigen, sind am 8.12.2001 in Kraft getreten.


Abschnitt 1
Erlaubnis
§ 1

(1) Wer die Berufsbezeichnung “Podologin” oder “Podologe” führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung
“Medizinische Fußpflegerin” oder “Medizinischer Fußpfleger” darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz
1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.
(2) Podologinnen und Podologen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne
des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der
Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.   die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2.   sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt,
3.   nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.   über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten
Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

1.   die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Podologin oder Podologe anerkannt wurden,
2.   sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Podologie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den
Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3.   der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die
Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen geregelten Ausbildung aufweist.
Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach
den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise
aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist
ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf
den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das
Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.
(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes
1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
erworbenen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat
für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Podologen entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe
c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils
geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2
gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer
zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene
abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden
und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Podologen dieselben Rechte verleihen oder
auf die Ausübung des Berufs des Podologen vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die
Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Podologen entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des
Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller
mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen
höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
1.   ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten
Ausbildungsdauer liegt,
2.   ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die
Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und
Podologen vorgeschrieben sind,
3.   der Beruf des Podologen eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im
Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des dem Podologen entsprechenden Berufs sind,
und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen gefordert werden und sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,
den der Antragsteller vorlegt, oder
4.   ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie
genannten Niveau bescheinigt
und ihre nachgewiesene Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, nicht zum
vollständigen oder teilweisen Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist.
(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder
einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und
berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder zuletzt
ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen
strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis,
über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder
Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von
Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Podologen auswirken könnten, so prüfen
sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und
unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu
ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen
bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die
für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise
und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es
unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt,
zur Weiterleitung an die Kommission.


Abschnitt 2
Ausbildung

§ 3
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch
Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle
fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von
Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf
ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der
Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Ausbildungsziel).
§ 4
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Sie wird durch
staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung besteht
aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie steht unter der
Gesamtverantwortung der Schule. Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung
mit geeigneten Einrichtungen, an denen podologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden,
sicherzustellen.
§ 5
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
1.   die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.   der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige
Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einer
gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger
Dauer.

§ 6
(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden angerechnet
1.   Ferien,
2.   Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von den Schülern nicht zu vertretenden Gründen bis zu
höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr,
3.   Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf
einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über die Nummern 1 bis 3 hinausgehende Fehlzeiten
berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Erreichung des Ausbildungsziels durch die
Anrechnung nicht gefährdet wird.
(2) Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der
Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels
dadurch nicht gefährdet werden.
§ 7
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4, das Nähere über die staatliche
Prüfung für Podologinnen und Podologen, die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 und 5 sowie die
Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach §
2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 oder 4 beantragen, zu regeln:
1.   das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der
vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend
Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2.   die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG
die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
3.   die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
4.   das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit §
7a dieses Gesetzes,
5.   die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung
enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.


Abschnitt 2a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 7a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs
des Podologen in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs.
3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1.   die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
2.   wenn der Beruf des Podologen oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat
nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich
ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der
Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige

Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen: 1.   Staatsangehörigkeitsnachweis, 2.   Berufsqualifikationsnachweis, 3.   Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Podologen in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Podologen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen. (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Podologen auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass 1.   sie als „Podologin“ oder „Podologe“ rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 2.   sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 7b Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. § 7c Podologinnen und Podologen im Sinne des § 7a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

 

Abschnitt 3

Zuständigkeiten
§ 8

(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die
staatliche Prüfung bestanden hat.
(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer
Ausbildung nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt.
(3) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 7b Satz
1 an. Die Informationen nach § 7b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt,
in dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des
Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung
erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 7a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des
Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Podologen ausübt.

Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften
§ 9

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.   ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung “Podologin” oder “Podologe” oder
2.   entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung “Medizinische Fußpflegerin” oder “Medizinischer Fußpfleger”
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Fußnote
(+++ § 9 Abs. 1 Nr. 2: Ist gem. § 11 nicht vor dem 1.1.2003 anzuwenden +++)

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 10

(1) Eine auf Grund
1.   von § 15 Abs. 1 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG) vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt
geändert durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 13. November 1995 (GBl. S. 764),
mit dem Abschlusszeugnis erteilte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung “Staatlich geprüfte
Podologin”/”Staatlich geprüfter Podologe”,
2.   der bayerischen Schulordnung für die Berufsfachschulen für medizinische Fußpflege vom 23. April 1993
(GVBl. S. 317, berichtigt GVBl. 1993 S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1997 (GVBl.
S. 230), erteilte Berechtigung zur Führung der Bezeichnung “staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/
staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin”,
3.   des Runderlasses des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von medizinischen
Fußpflegern vom 21. Februar 1983 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 266) und des Runderlasses des
Niedersächsischen Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen – Medizinische
Fußpflege – vom 10. November 1982 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 2195) erteilte staatliche
Anerkennung als “Medizinischer Fußpfleger” oder
4.   des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 15), erteilte Berechtigung als “Staatlich
anerkannte Podologin” oder “Staatlich anerkannter Podologe”

gilt als Erlaubnis nach § 1 Satz 1.
(2) Eine Ausbildung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten
landesrechtlichen Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen.
Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3
vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1 dieses Gesetzes.
(3) Wer eine andere als in Absatz 1 genannte mindestens zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der
medizinischen Fußpflege, die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf
Antrag eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze 1 bis 3 zu fallen, eine mindestens zehnjährige
Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich ablegt.
(5) Für Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher sowie Personen, die auf Grund einer
Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen
Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-
7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 26. Februar
1993 (BGBl. I S. 278), die Berufsbezeichnungen “Masseurin” oder “Masseur”, “Masseurin und medizinische
Bademeisterin” oder “Masseur und medizinischer Bademeister” führen dürfen, gilt Absatz 4 entsprechend, wenn
sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen
Fußpflege nachweisen.
(6) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze 1 bis 5 zu fallen, eine mindestens
fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen, erhalten bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn sie innerhalb von fünf Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung erfolgreich ablegen.
§ 11
§ 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind vor dem 1. Januar 2003 nicht anzuwenden.

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